Verlustbescheinigung 2026: Wer sie bis zum 15. Dezember braucht
Fünf Fragen, ein klares Ergebnis: Antrag stellen, lassen oder erst nachsehen. Dazu die Fälle, in denen der Antrag Verlust verbraucht, ohne einen Euro zurückzubringen.
Wie man die Bescheinigung beantragt, ist schnell erklärt. Die spannendere Frage ist, wann man es besser lässt. Es gibt nämlich Fälle, in denen der Antrag den Verlust verbraucht und trotzdem keinen Cent zurückbringt. Genau die fängt der Check unten ab. Er stützt sich auf das Einkommensteuergesetz und das aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums, ersetzt aber keine Steuerberatung.
Brauche ich eine Verlustbescheinigung? Der Check in fünf Fragen
Du brauchst nur zwei Dinge aus deinen Apps: ob bei einer Bank ein Verlust im Topf liegt und ob die andere Bank dieses Jahr Kapitalertragsteuer abgezogen hat. Beides steht im Online-Banking meist unter „Steuern“. Der Check rechnet in deinem Browser, gespeichert oder gesendet wird nichts.
Beantworte die Fragen, das Ergebnis erscheint hier. Deine Angaben bleiben in deinem Browser, nichts wird gespeichert oder gesendet.
Wann holt der Antrag wirklich Geld zurück?
Immer dann, wenn eine Bank Steuer abzieht, obwohl du unterm Strich im Jahr gar nicht so viel verdient hast. Jede Bank rechnet nur mit dem, was in ihrem eigenen Depot passiert. Den Verlust bei der anderen Bank sieht sie nicht. Zusammengeführt wird beides erst in der Steuererklärung, und dafür braucht das Finanzamt die Bescheinigung (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Rechnen wir das an einem typischen Fall durch, ledig und ohne Kirchensteuer: Beim Neobroker wurde eine Einzelaktie mit 1.800 Euro Verlust verkauft, sonst ist dort nichts passiert. Bei der Hausbank ergab ein Aktienverkauf 3.000 Euro Gewinn, der Freistellungsauftrag über 1.000 Euro liegt komplett dort.
| Beispiel 1: Aktienverlust und Aktiengewinn bei zwei Banken | Betrag |
|---|---|
| Hausbank: Gewinn aus Aktienverkauf | 3.000,00 € |
| davon freigestellt | 1.000,00 € |
| Hausbank zieht ab: 2.000 € × 26,375 % | 527,50 € |
| Steuererklärung mit Verlustbescheinigung: 3.000 € − 1.800 € − 1.000 € Pauschbetrag | 200,00 € steuerpflichtig |
| Steuer darauf (26,375 %) | 52,75 € |
| Erstattung über die Steuererklärung | 474,75 € |
Ohne Antrag bleibt der Neobroker auf den 1.800 Euro sitzen. Er trägt sie ins nächste Jahr vor und verrechnet sie erst, wenn dort wieder ein Aktiengewinn anfällt. Das kann dauern, wenn das Depot gerade nicht mehr bespart wird. Wie ein solcher Verlust beim Verkauf überhaupt entsteht, steht am Beispiel einer echten Aktie im Beitrag BMW-Aktie und Dividende.

In welchen Fällen bringt der Antrag nichts oder schadet sogar?
Hier wird es interessant, denn diesen Teil übersieht man leicht. Die Verlustbescheinigung ist kein Gutschein. Sie verschiebt den Verlust von der Bank in die Steuererklärung, und dort wird er nach festen Regeln verrechnet, ob sich das für dich lohnt oder nicht.
Fall: Die andere Bank hat gar keine Steuer abgezogen. Nehmen wir an, bei einer Bank steht ein Verlust von 600 Euro aus dem Verkauf einer Anleihe. Bei der anderen Bank gab es 700 Euro Dividenden und Zinsen, alles durch den Freistellungsauftrag gedeckt, abgezogen wurde nichts. Mit Bescheinigung verrechnet das Finanzamt zuerst die 600 Euro Verlust mit den 700 Euro Erträgen, erst danach den Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Ergebnis: 0 Euro Erstattung, und die 600 Euro Verlust sind weg. Ohne Antrag wären sie bei der ersten Bank geblieben und hätten dort im nächsten Jahr bis zu 158,25 Euro Steuer auf künftige Gewinne gespart.
| Beispiel 2: Verlust 600 €, andere Bank ohne Steuerabzug | mit Antrag | ohne Antrag |
|---|---|---|
| Erstattung für 2026 | 0,00 € | 0,00 € |
| Verlust, der für die Zukunft bleibt | 0,00 € | 600,00 € bei der Bank |
Fall: Der Verlust stammt aus Aktien, die andere Bank hat nur ETF-Gewinne, Dividenden oder Zinsen. Aktienverluste dürfen ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Ein ETF zählt dabei nicht als Aktie, seine Erträge und Verkaufsgewinne sind steuerlich Investmenterträge (§ 16 InvStG). Eine Bescheinigung über den Aktienverlust bringt in diesem Jahr also nichts zurück. Das Finanzamt hält den Verlust nur fest, und nutzen kannst du ihn dann bloß noch über künftige Steuererklärungen statt automatisch bei der Bank.
Fall: Gemeinsamer Freistellungsauftrag mit dem Ehe- oder Lebenspartner. Dann verrechnet die Bank zum Jahresende von sich aus die Verluste des einen mit den Gewinnen des anderen, und zwar unabhängig davon, ob jemand eine Verlustbescheinigung beantragt hat. Bescheinigt wird nur, was danach übrig bleibt (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 266).
Welche Fälle gibt es, und was ist jeweils zu tun?
Dieselbe Logik wie im Check, als Tabelle zum Nachlesen. Gemeint ist immer die Lage zum Jahresende 2026.
| Deine Lage | Ergebnis | Warum |
|---|---|---|
| Alle Depots bei einer Bank | kein Antrag | Die Bank verrechnet selbst und trägt den Rest vor. |
| Bei der anderen Bank keine Kapitalerträge | kein Antrag | Es gibt nichts zu verrechnen, der Verlust bleibt bequemer bei der Bank. |
| Nur Aktienverlust, bei der anderen Bank keine Aktiengewinne | kein Antrag | Aktienverluste gehen nur gegen Aktiengewinne. |
| Andere Bank hat keine Steuer abgezogen | eher kein Antrag | Der Verlust wird ohne Erstattung verbraucht. |
| Aktienverlust, bei der anderen Bank Aktiengewinne mit Steuerabzug | Antrag für den Aktientopf | Die zu viel gezahlte Steuer kommt über die Steuererklärung zurück. |
| Sonstiger Verlust (ETF, Anleihe, Zertifikat, Option), bei der anderen Bank Erträge mit Steuerabzug | Antrag für den Topf sonstige Verluste | Sonstige Verluste gehen gegen alle Kapitalerträge. |
| Beide Verlustarten, bei der anderen Bank nur Dividenden, Zinsen oder ETF-Erträge | Antrag nur für den Topf sonstige Verluste | Der Antrag lässt sich je Topf getrennt stellen, der Aktienverlust bleibt bei der Bank. |
| Gemeinsamer Freistellungsauftrag, Partner hat bei derselben Bank Gewinne | erst rechnen | Die Bank verrechnet zuerst mit dem Partner, bescheinigt wird nur der Rest. |
| Depot wird aufgelöst | kein Antrag nötig | Die Bank stellt die Bescheinigung von sich aus aus. |
Was unterscheidet den Aktientopf vom Topf für sonstige Verluste?
Jede Bank führt seit 2026 genau zwei Verlusttöpfe. In den Aktientopf kommen Verluste aus dem Verkauf von Aktien, auch der wertlose Verfall einer Aktie. Alles andere landet im Topf für sonstige Verluste: ETFs und Fonds, Anleihen, Zertifikate, Optionen und andere Termingeschäfte. Die frühere Grenze von 20.000 Euro im Jahr für Termingeschäfte und Forderungsausfälle ist mit dem Jahressteuergesetz 2024 gestrichen worden, und zwar für alle noch offenen Fälle.
| Topf | verrechenbar mit | Zeile in der Anlage KAP ab 2026 |
|---|---|---|
| Aktienverluste | nur Gewinnen aus Aktienverkäufen | Zeile 12 |
| sonstige Verluste | allen Kapitalerträgen, auch Aktiengewinnen | Zeile 11 |
Die Zeilennummern haben sich mit dem Steuerjahr 2026 verschoben, bis 2025 waren es die Zeilen 12 und 13. Wer eine ältere Anleitung nutzt, trägt sonst in die falsche Zeile ein (BMF-Schreiben vom 16.05.2025, Rn. 34). Ob die Trennung der Aktienverluste überhaupt verfassungsgemäß ist, prüft gerade das Bundesverfassungsgericht. Das Verfahren 2 BvL 3/21 steht auf der Liste der für 2026 geplanten Entscheidungen, entschieden ist es am 01.10.2026 noch nicht.
Wie stelle ich den Antrag, und was passiert danach?
Den Antrag stellst du bei der Bank, bei der der Verlust liegt, nicht bei der mit den Gewinnen. Das Gesetz sagt, er muss der Bank bis zum 15. Dezember „zugehen“ (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Ein Brief, der am 15. erst abgeschickt wird, ist also zu spät. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, die meisten Banken haben ein Online-Formular. Für alle anderen zeigt der Check bei einem „Ja“ einen Musterantrag zum Kopieren.
Drei Dinge sollte man vorher wissen. Der Antrag ist unwiderruflich. Mit der Bescheinigung entfällt der Verlustvortrag bei der Bank, der Verlust lebt dann nur noch in der Steuererklärung weiter. Und die Bescheinigung kommt erst nach dem Jahreswechsel, weil sie den Verlust ausweist, der bis zum 31. Dezember nicht ausgeglichen werden konnte. Genutzt wird sie mit der Steuererklärung 2026, Anlage KAP, auf Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG. Bleibt danach noch Verlust übrig, stellt das Finanzamt ihn fest und verrechnet ihn in den Folgejahren, dann aber nur noch über die Steuererklärung.
Wer die Frist verpasst, bekommt für 2026 keine Bescheinigung mehr. Der Verlust bleibt dann im Topf der Bank und wird ins nächste Jahr vorgetragen (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 234). Verloren ist er also nicht, er kommt nur ein Jahr später oder gar nicht zum Zug.
Was gilt bei Depotwechsel, Depotauflösung oder Todesfall?
Wer das Depot vollständig zu einer anderen Bank überträgt, kann verlangen, dass der Verlusttopf mitgeht. Dann darf die alte Bank aber keine Bescheinigung mehr ausstellen (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG). Ohne Wertpapiere, die mitwandern, geht kein Verlust mit. Wird die Kundenbeziehung beendet, schließt die Bank die Töpfe und stellt die Bescheinigung zum Jahresende von sich aus aus. Stirbt der Depotinhaber, gilt der Antrag als gestellt (BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 237 und 238). Was beim Wechsel sonst zu beachten ist, steht im Beitrag Depot eröffnen.
Häufige Fragen zur Verlustbescheinigung
Kann ich den Antrag auf Verlustbescheinigung zurücknehmen?
Nein. Das Gesetz nennt den Antrag ausdrücklich unwiderruflich (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG). Wer unsicher ist, prüft deshalb vorher, ob die andere Bank überhaupt Steuer abgezogen hat.
Muss ich für die Verlustbescheinigung eine Steuererklärung abgeben?
Nutzen kannst du die Bescheinigung nur über die Steuererklärung mit Anlage KAP. Ohne Erklärung bleibt der bescheinigte Verlust ungenutzt, und den Vortrag bei der Bank gibt es dann auch nicht mehr.
Wir sind verheiratet und haben Depots bei verschiedenen Banken. Was gilt?
Bei Zusammenveranlagung gleicht das Finanzamt die Verluste beider Partner gemeinsam aus (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Die Verlustbescheinigung des einen kann also mit Gewinnen des anderen bei einer anderen Bank verrechnet werden. Bei derselben Bank mit gemeinsamem Freistellungsauftrag verrechnet die Bank schon selbst.
Was ist mit Verlusten aus Optionen, Futures oder Zertifikaten?
Sie gehören in den Topf für sonstige Verluste und sind seit dem Jahressteuergesetz 2024 ohne Betragsgrenze mit allen Kapitalerträgen verrechenbar. Die alte Grenze von 20.000 Euro im Jahr gilt in allen offenen Fällen nicht mehr.
- § 43a EStG, Antrag, Frist und Depotübertrag
- § 20 EStG, Verlustverrechnung und Sparer-Pauschbetrag
- § 32d EStG, Antrag auf Verrechnung in der Steuererklärung
- BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“ vom 14.05.2025, Rn. 118, 233 bis 238, 266
- BMF-Schreiben zur Steuerbescheinigung vom 16.05.2025, Rn. 34 und Muster I
- Jahressteuergesetz 2024, BGBl. 2024 I Nr. 387
- Bundesverfassungsgericht, geplante Entscheidungen 2026 (2 BvL 3/21)